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JA 2003 21

Obergericht, Justizkommission — JA 2003 21

Zug OG · 2003-08-29 · Deutsch ZG

Art. 41 Abs. 1bis, 67 Abs. 1 Ziff. 4, 69 Abs. 2 Ziff. 1 und. 73 SchKG. – Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde im Zahlungsbefehl (Erw. 3). Kann sich der Schuldner auf das beneficium excussionis realis berufen, wenn der Pfandgegenstand im Ausland liegt? (Erw. 4).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Zahlungsbefehl sei unvoll- ständig, zu wenig verständlich. Es fehlten die genaue Adresse und Bezeich- nung des Grundpfandes und es sei nicht ersichtlich, wie sich die aufgeführte Teilforderung von EUR 60'000.– ergebe. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Zahlungsbefehl sei ungültig, und verlangt dessen Aufhebung.

b) Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Der Zahlungsbefehl ist eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner mit der Weisung, entweder den Gläubiger zu befriedigen oder durch Rechtsvorschlag die Betreibung zum Stillstand zu bringen mit der Androhung, dass sie andernfalls ihren Fortgang nehme (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 6. A., Bern 1997, § 17 N 2). Die Umschreibung des Forderungsgrun- des bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Auf- 190

schluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (BGE 121 III 18). Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes müssen mithin diesem Zweck genügen. Gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG kann der Betriebene darüber hinaus vom Betreibungsamt verlangen, dass der Be- treibende aufgefordert werde, die Forderungsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift innerhalb der Bestreitungsfrist beim Amt zur Einsicht aufzulegen. Im vorliegenden Fall ist die Forderungsurkunde genau bezeichnet. Eine weitere Begründung der Forderung ist deshalb vom Gesetz nicht vorge- schrieben. Aus der Forderungsurkunde, die auf Wunsch des Beschwerdefüh- rers vorzulegen gewesen wäre, sollte aber für den Beschwerdeführer der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang ohne weiteres er- kennbar sein. Damit genügt die Angabe im Zahlungsbefehl und dieser ist nicht zu beanstanden. Da die Betreibungsgläubigerin keine Grundpfandbe- treibung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat, sondern eine ordentli- che Betreibung auf Pfändung oder Konkurs, hat sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht den Pfandgegenstand näher zu bezeich- nen (Art. 151 SchKG). Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die Gläubigerin den Grund, weshalb sie lediglich eine Teilforderung in Betreibung setzt, nicht angibt. Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe keine Kenntnis über eine allfällige Zwangsvollstreckung in Deutschland, weil er eine Zustellungsvollmacht für die ihn betreffende Korrespondenz ausgestellt habe, hat er sich das selbst zuzuschreiben. Richtig ist jedenfalls, dass eine Grundpfandbetreibung über ein in Deutschland gelegenes Grund- pfand in der Schweiz selbstverständlich nicht durchgeführt werden könnte (Art. 51 Abs. 2 SchKG; Art. 1 VZG).

E. 3a Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Zahlungsbefehl sei unvoll- ständig, zu wenig verständlich. Es fehlten die genaue Adresse und Bezeich- nung des Grundpfandes und es sei nicht ersichtlich, wie sich die aufgeführte Teilforderung von EUR 60'000.– ergebe. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Zahlungsbefehl sei ungültig, und verlangt dessen Aufhebung.

E. 3b Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Der Zahlungsbefehl ist eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner mit der Weisung, entweder den Gläubiger zu befriedigen oder durch Rechtsvorschlag die Betreibung zum Stillstand zu bringen mit der Androhung, dass sie andernfalls ihren Fortgang nehme (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 6. A., Bern 1997, § 17 N 2). Die Umschreibung des Forderungsgrun- des bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Auf- 190

schluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (BGE 121 III 18). Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes müssen mithin diesem Zweck genügen. Gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG kann der Betriebene darüber hinaus vom Betreibungsamt verlangen, dass der Be- treibende aufgefordert werde, die Forderungsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift innerhalb der Bestreitungsfrist beim Amt zur Einsicht aufzulegen. Im vorliegenden Fall ist die Forderungsurkunde genau bezeichnet. Eine weitere Begründung der Forderung ist deshalb vom Gesetz nicht vorge- schrieben. Aus der Forderungsurkunde, die auf Wunsch des Beschwerdefüh- rers vorzulegen gewesen wäre, sollte aber für den Beschwerdeführer der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang ohne weiteres er- kennbar sein. Damit genügt die Angabe im Zahlungsbefehl und dieser ist nicht zu beanstanden. Da die Betreibungsgläubigerin keine Grundpfandbe- treibung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat, sondern eine ordentli- che Betreibung auf Pfändung oder Konkurs, hat sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht den Pfandgegenstand näher zu bezeich- nen (Art. 151 SchKG). Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die Gläubigerin den Grund, weshalb sie lediglich eine Teilforderung in Betreibung setzt, nicht angibt. Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe keine Kenntnis über eine allfällige Zwangsvollstreckung in Deutschland, weil er eine Zustellungsvollmacht für die ihn betreffende Korrespondenz ausgestellt habe, hat er sich das selbst zuzuschreiben. Richtig ist jedenfalls, dass eine Grundpfandbetreibung über ein in Deutschland gelegenes Grund- pfand in der Schweiz selbstverständlich nicht durchgeführt werden könnte (Art. 51 Abs. 2 SchKG; Art. 1 VZG).

E. 4 Der Beschwerdeführer erhebt «auf jeden Fall Anspruch auf Vorausver- wertung des Grundpfandes in Erfurt», d.h. er beruft sich auf das sog. bene- ficium excussionis realis. Dieses gibt ihm das Recht – abgesehen von den Fällen der Wechselbetreibung und der Betreibung für grundpfandgesicherte Zinsen und Annuitäten – zu verlangen, dass der Gläubiger sich an das Pfand hält, bevor dieser auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses in das übrige Vermögen des Schuldners vollstrecken kann (BGE 110 III 7; 106 III 6; 97 III 51). Es ist mittels Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen (Art. 41 Abs. 1bis SchKG). Der Schuldner kann die Aufhebung der ordentlichen Betreibung erreichen, wenn er in liquider Weise darzutun ver- mag, dass die Forderung pfandgesichert ist. Wenn der Pfandgegenstand hin- gegen im Ausland liegt und das nach Art. 99 ff. IPRG anwendbare ausländi- sche Recht die Einrede der Vorausvollstreckung nicht kennt, kann das beneficium excussionis realis nicht geltend gemacht werden (BGE 68 III 134). Das deutsche Recht kennt eine solche Einrede bezüglich des Grund- 191

pfandes gerade nicht (Domenico Accocella, Basler Kommentar, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 34 zu Art. 41 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb im vorliegenden Fall der ordentlichen Betreibung nicht mit dieser Einrede widersetzen. Seine Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5 Die vom Beschwerdeführer sodann zur Prüfung aufgeworfene Frage, ob der Gläubigerin ein Selbstverkaufsrecht des Pfandes zustehe, ist nicht von der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeweg zu beurteilen. Will der Beschwerdeführer ein solches geltend machen, hat er gegen die Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 73 III 16), was er im Übrigen ja auch bereits getan hat. Die Frage ist je nachdem vom Rechtsöffnungsrichter oder vom ordentlichen Zivilrichter zu entscheiden. Auf diesen Punkt ist deshalb nicht einzutreten. Ebenso hat des Weiteren die Bestreitung des Zinssatzes, entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers, nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mittels Rechtsvorschlag zu erfolgen. Da im vorlie- genden Fall eine ordentliche Betreibung eingeleitet wurde, ist sodann die vom Beschwerdeführer ebenfalls in den Raum gestellte Frage, wer als Ei- gentümer bzw. Eigentümerin des Grundpfandes eingetragen ist, zum vorn- herein irrelevant, und es ist auch auf diesen Punkt nicht näher einzutreten. Schliesslich ist auch die Bestreitung der Forderung wegen allfälliger Verrech- nung mit Mietzinsen nur mittels Rechtsvorschlag möglich und kann nicht auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden. Dasselbe gilt hinsichtlich einer allfälligen «Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen», wie der Beschwerdeführer geltend macht. Zusammenfassend kann daher auf sämtliche vom Beschwerdeführer im vorstehenden Absatz erwähnten Einwendungen nicht eingetreten werden. Justizkommission als AB SchKG, 29. August 2003 192

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Frage, die – wie erwähnt – die Vollstreckungsorgane nicht zu kümmern hat. Daran ändert nichts, dass die Kommentatoren Jaeger/Walder/Kull/Kott- mann (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich 1997, N 5 zu Art. 38) – wie das Betreibungsamt X. zutreffend bemerkt – fest- halten, dass nicht in allen Zusammenhängen, in denen das Gesetz Sicher- heitsleistung vorsehe, diese auch betreibungsrechtlich erzwungen werden könnten, sondern die Folge ihrer Nichterbringung dann allein das Unterblei- ben der daran geknüpften Handlung oder Massnahme sei, und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Art. 83 Abs. 2 OR verweisen. Diese Frage ist als materiell-rechtliche – wie erwähnt – gegebenenfalls vom Richter zu entscheiden. Sind mithin die formellen Voraussetzungen einer Betreibung auf Sicherheitsleistung im vorliegenden Fall gegeben, hat das Betreibungs- amt dem Begehren zu entsprechen. Justizkommission als AB SchKG, 16. September 2003 Art. 41 Abs. 1bis, 67 Abs. 1 Ziff. 4, 69 Abs. 2 Ziff. 1 und. 73 SchKG. – Anforderun- gen an die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungs- urkunde im Zahlungsbefehl (Erw. 3). Kann sich der Schuldner auf das beneficium excussionis realis berufen, wenn der Pfandgegenstand im Aus- land liegt? (Erw. 4). Aus den Erwägungen:

3. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Zahlungsbefehl sei unvoll- ständig, zu wenig verständlich. Es fehlten die genaue Adresse und Bezeich- nung des Grundpfandes und es sei nicht ersichtlich, wie sich die aufgeführte Teilforderung von EUR 60'000.– ergebe. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Zahlungsbefehl sei ungültig, und verlangt dessen Aufhebung.

b) Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Der Zahlungsbefehl ist eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner mit der Weisung, entweder den Gläubiger zu befriedigen oder durch Rechtsvorschlag die Betreibung zum Stillstand zu bringen mit der Androhung, dass sie andernfalls ihren Fortgang nehme (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 6. A., Bern 1997, § 17 N 2). Die Umschreibung des Forderungsgrun- des bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Auf- 190

schluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (BGE 121 III 18). Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes müssen mithin diesem Zweck genügen. Gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG kann der Betriebene darüber hinaus vom Betreibungsamt verlangen, dass der Be- treibende aufgefordert werde, die Forderungsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift innerhalb der Bestreitungsfrist beim Amt zur Einsicht aufzulegen. Im vorliegenden Fall ist die Forderungsurkunde genau bezeichnet. Eine weitere Begründung der Forderung ist deshalb vom Gesetz nicht vorge- schrieben. Aus der Forderungsurkunde, die auf Wunsch des Beschwerdefüh- rers vorzulegen gewesen wäre, sollte aber für den Beschwerdeführer der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang ohne weiteres er- kennbar sein. Damit genügt die Angabe im Zahlungsbefehl und dieser ist nicht zu beanstanden. Da die Betreibungsgläubigerin keine Grundpfandbe- treibung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat, sondern eine ordentli- che Betreibung auf Pfändung oder Konkurs, hat sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht den Pfandgegenstand näher zu bezeich- nen (Art. 151 SchKG). Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die Gläubigerin den Grund, weshalb sie lediglich eine Teilforderung in Betreibung setzt, nicht angibt. Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe keine Kenntnis über eine allfällige Zwangsvollstreckung in Deutschland, weil er eine Zustellungsvollmacht für die ihn betreffende Korrespondenz ausgestellt habe, hat er sich das selbst zuzuschreiben. Richtig ist jedenfalls, dass eine Grundpfandbetreibung über ein in Deutschland gelegenes Grund- pfand in der Schweiz selbstverständlich nicht durchgeführt werden könnte (Art. 51 Abs. 2 SchKG; Art. 1 VZG).

4. Der Beschwerdeführer erhebt «auf jeden Fall Anspruch auf Vorausver- wertung des Grundpfandes in Erfurt», d.h. er beruft sich auf das sog. bene- ficium excussionis realis. Dieses gibt ihm das Recht – abgesehen von den Fällen der Wechselbetreibung und der Betreibung für grundpfandgesicherte Zinsen und Annuitäten – zu verlangen, dass der Gläubiger sich an das Pfand hält, bevor dieser auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses in das übrige Vermögen des Schuldners vollstrecken kann (BGE 110 III 7; 106 III 6; 97 III 51). Es ist mittels Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen (Art. 41 Abs. 1bis SchKG). Der Schuldner kann die Aufhebung der ordentlichen Betreibung erreichen, wenn er in liquider Weise darzutun ver- mag, dass die Forderung pfandgesichert ist. Wenn der Pfandgegenstand hin- gegen im Ausland liegt und das nach Art. 99 ff. IPRG anwendbare ausländi- sche Recht die Einrede der Vorausvollstreckung nicht kennt, kann das beneficium excussionis realis nicht geltend gemacht werden (BGE 68 III 134). Das deutsche Recht kennt eine solche Einrede bezüglich des Grund- 191

pfandes gerade nicht (Domenico Accocella, Basler Kommentar, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 34 zu Art. 41 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb im vorliegenden Fall der ordentlichen Betreibung nicht mit dieser Einrede widersetzen. Seine Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Die vom Beschwerdeführer sodann zur Prüfung aufgeworfene Frage, ob der Gläubigerin ein Selbstverkaufsrecht des Pfandes zustehe, ist nicht von der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeweg zu beurteilen. Will der Beschwerdeführer ein solches geltend machen, hat er gegen die Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 73 III 16), was er im Übrigen ja auch bereits getan hat. Die Frage ist je nachdem vom Rechtsöffnungsrichter oder vom ordentlichen Zivilrichter zu entscheiden. Auf diesen Punkt ist deshalb nicht einzutreten. Ebenso hat des Weiteren die Bestreitung des Zinssatzes, entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers, nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mittels Rechtsvorschlag zu erfolgen. Da im vorlie- genden Fall eine ordentliche Betreibung eingeleitet wurde, ist sodann die vom Beschwerdeführer ebenfalls in den Raum gestellte Frage, wer als Ei- gentümer bzw. Eigentümerin des Grundpfandes eingetragen ist, zum vorn- herein irrelevant, und es ist auch auf diesen Punkt nicht näher einzutreten. Schliesslich ist auch die Bestreitung der Forderung wegen allfälliger Verrech- nung mit Mietzinsen nur mittels Rechtsvorschlag möglich und kann nicht auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden. Dasselbe gilt hinsichtlich einer allfälligen «Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen», wie der Beschwerdeführer geltend macht. Zusammenfassend kann daher auf sämtliche vom Beschwerdeführer im vorstehenden Absatz erwähnten Einwendungen nicht eingetreten werden. Justizkommission als AB SchKG, 29. August 2003 192